Gemeindejugendring Lotte e.V.

Arbeitsgemeinschaft Lotter Jugendverbände und Vereine

Satzung

des Gemeindejugendring e.V. Gemeinde Lotte

§ 1 Präambel

1. Der Gemeindejugendring ist der freiwillige Zusammenschluss der auf Gemeindeebene tätigen Jugendverbände und Jugendlichen zu einer Arbeits- und Interessengemeinschaft.

2. Er dient dem Wohle der gesamten Jugend der Gemeinde.

3. Der Gemeindejugendring beeinträchtigt nicht die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit seiner Mitglieder.

4. Er führt  den Namen: Gemeindejugendring Lotte e.V.

§ 2 Ziele und Aufgaben

1. Der Gemeindejugendring mit Sitz in Lotte verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

2.1 Das gegenseitige Verständnis zwischen den Jugendlichen zu fördern und die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches zu bieten.

2.2 Den Mitgliedern die Voraussetzung für ihre eigenständige Arbeit zu sichern und ihnen beratend zu helfen.

2.3 Die Rechte und Interessen der gesamten Jugend in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber den Behörden zu vertreten, dort um Verständnis bemüht zu sein, sowie Förderung und Unterstützung zu erwirken.

2.4 Stellungnahmen und Vorschläge zu Fragen der Jugendpolitik gegenüber der Gemeinde abzugeben.

2.5 Internationale und nationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen.

2.6 An der Lösung besonderer Jugendprobleme mitzuwirken.

3. Der Verwirklichung dieser Ziele dienen vor allem folgende Maßnahmen:

3.1 In der Öffentlichkeit Interesse für die Belange der Jugend zu wecken.

3.2 Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen für die gesamte Jugend der Gemeinde.

3.3 Abstimmung aller Termine der Jugendarbeit.

3.4 Förderung der freien Jugendarbeit.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 4

Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Gemeindejugendrings könnensein:

a) Jugendverbände, die sich nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Gestaltung ihres Verbandslebens jugendpflegerisch betätigen;

b) nicht in einem Verband der vorgenannten Art gebundene Jugendliche, deren jugendpflegerische Betätigung in praktischer Arbeit sichtbar wird;

c) Einrichtungen, die selbstständig Jugendarbeit betreiben.

1.1 Die Aufnahme in den Jugendring muss von dem satzungsgemäß zuständigen Organ des antragstellenden Verbandes schriftlich beantragt werden.

1.2 Nicht verbandsgebundene Jugendliche können einzeln ihre Aufnahme beantragen.

1.3 Über den Antrag muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

2. Der Austrit eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Erist durch das satzungsgemäße Organ bzw. von dem einzelnen Mitglied (Ziffer 1b) dem Vorsitzenden des Gemeindejugendringes schriftlich zu erklären.

3. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes oder eines einzelnen Mitgliedes (Ziffer 1b) kann unter Angabe der Gründe von jedem Mitgliedsverband oder einem einzelnen Mitglied (Ziffer 1b) schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei der Abstimmung haben die von dem beantragten Ausschuss Betroffenen und der Antragsteller kein Stimmrecht. Sie sind aber in jedem Fall vor der Abstimmung zu hören.

§ 7 Organisation

1. Jeder Mitgliedsverband entsendet in den Gemeindjugendring bis zu 3 Mitglieder oder Deligierte.

2. Dei nicht verbandsgebundene Jugend kann durch höchstens 3 Mitglieder im Alter von 14 bis 25 Jahre vertreten sein.

a) Diese Personen sind von den nicht verbandsgebundenen Jugendlichen aus ihrer Gruppe zu bestimmen.

b) die nicht verbandsgebundenen Jugendlichen sind gehalten, sich selbst um ein entsprechendes und geeignetes Auswahlverfahren zu kümmern.

§ 8 Organe

Die Organe des Gemeindejugendringes sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Delegierten der im Gemeindejugendring zusammengeschlossenen Verbände und den Mitgliedern gemäß § 7 Nr. 2 dieser Satzung zusammen.

2. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Sie muss außerdem auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen werden.

§ 10 Vorstand

1. Mitglieder des Vorstandes sind:

a) der/die Vorsitzende

b) der/die 1. stellvertretende Vorsitzende

c) der/die Kassierer/-in

d) der/die Schriftführer/-in

e) die jeweiligen Kraft Amtes eingesetzten Gemeindejugendringpfleger/-innen

2. Die Vorstandsmitglieder nach § 10 Nr. 1a) - d) werden in getrennt durchzuführenden Wahlgängen für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag eines der o.g. Mitglieder erfolgt geheime Wahl.

3. Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Sitzung.

4. Der Vorsitzende hat in jeder ersten Mitgliederversammlung des Jahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

5. Der Vorstand handelt im Auftrage des Gemeindejugendringes. Er wird bei seiner Arbeit durch die Gemeindeverwaltung unterstützt.

6. Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt die ihm von ihr übertragenen Aufgaben durch.

7. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder des Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 11 Vertretung

Zu Vertretung des Vereins nach außen ist der Vorsitzende oder der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. § 10 Nr. 1b) - d) befugt.

§ 12 Sitzungen

1. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Besucher der Sitzungen können gehört werden.

2. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied der Mitgliederversammlung unterzeichnet.

§ 13 Finanzierung

1. Das Geschäftsjahr des Gemeindejugendringes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.

2. Die Kosten der Geschäftsführung werden aus Jugendpflegemitteln der Gemeinde getragen.

3. Der Gemeindejugendring führt ein eigenes Konto. Zeichnungsberechtigt sind der Kassierer gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 14 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn dieses von den anwesenden Delegierten und Mitgliedern mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird.

§ 15 Auflösung des Gemeindejugendringes

1. Über die Auflösung des Gemeindejugendringes kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 aller Delegierten und Mitglieder dafür stimmen. Nach wiederholter Einladung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten und Mitglieder eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Vertreter ausreichend

2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Gemeindejugendringes an die Gemeinde Lotte zur Verwendung für die Jugendarbeit in der Gemeinde.

Lotte, 31.12.00